Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_963/2014
Urteil vom 9. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Bühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, wohnhaft in U.________ (ZH), war Vorsitzender des "Supervisory Board" (Aufsichtsrat) der lettischen Gesellschaft C.________ mit Sitz in V.________ (Lettland). Gesellschaft C.________ ist Eigentümerin eines Teils des Öltransithafens von V.________ und hält Beteiligungen im Transport- und Mediensektor. Im Hafen von V.________ nimmt sie Ölprodukte zur Zwischenlagerung und Verladung auf Tankschiffe entgegen. Die B.________ SA ist eine vornehmlich im Rohstoffhandel tätige Gesellschaft mit Sitz in W.________ (GE).
B.
Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren verklagte die B.________ SA A.________ am 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Meilen auf Verletzung ihrer Persönlichkeit. Anlass zur Klage gaben Aussagen, mit denen A.________ in Pressemitteilungen der Gesellschaft C.________ und auf lettischen Online-Medienportalen zitiert wird. Hintergrund dieser Aussagen waren unter anderem Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft C.________ und B.________ SA über den Verbleib von Zahlungen der B.________ SA für Dienstleistungen der Gesellschaft C.________ und - damit zusammenhängend - über die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen. Mit Urteil vom 9. April 2014 stellte das Bezirksgericht Meilen fest, dass A.________s Aussagen "B.________ uses blackmailing tactics" und "B.________ intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis D.________" die Persönlichkeitsrechte der B.________ SA widerrechtlich verletzen. A.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 30. Oktober 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage der B.________ SA (Beschwerdegegnerin) "vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist".
Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht erklärte am 4. März 2015, darauf zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 20. März 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
Das Urteil des Obergerichts betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG). Er lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitige (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde erweist sich als zulässig.
2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f . BGG zulässig. Mit der Beschwerde kann insbesondere gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
3.
Gewissermassen vorfrageweise bringt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte allgemeiner oder formeller Natur zur Sprache. Darauf ist vorab einzugehen.
3.1. Zunächst klagt der Beschwerdeführer, er werde für Äusserungen verurteilt, die er laut den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts "nicht gemacht" hat. Das Prozessthema werde "einzig und allein" von den angeblich von ihm getätigten Äusserungen bestimmt. Ob er (als Aufsichtsratspräsident) allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, sei nicht Prozessthema. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer irrt. Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass die umstrittene Tatsachenfrage, ob die im Streit liegenden Äusserungen direkt dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, "beweismässig" nicht abgeklärt worden sei. Sie kommt aber zum Schluss, dass es auf die direkte Zuordnung nicht ankomme, und verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach sich die vom Gesetz geforderte Mitwirkung an der Verletzung auch daraus ergeben könne, dass durch passives Verhalten oder Unterlassen ein adäquat kausaler Beitrag zur Verletzung geleistet werde. Das Obergericht folgert, das Bezirksgericht habe eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers "gestützt auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen nach der
massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung" annehmen dürfen. Ob der Beschwerdeführer losgelöst von einer unmittelbaren Zuordnung für die streitigen Äusserungen einzustehen hat, war und ist also sehr wohl Prozessthema.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen vor, fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich vorliegend um irrelevante oder unbedeutende Streitigkeiten "um des Kaisers Bart" zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gesellschaft C.________ handle. Tatsächlich sei es aber so, dass die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen (Blockade des Hafens von V.________ sowie der lettischen Eisenbahnen) für die Gesellschaft C.________ Kosten in zweistelliger Millionenhöhe zur Folge gehabt hätten. Soweit der Beschwerdeführer damit die Art und Weise kritisiert, wie das Bezirksgericht den Sachverhalt festgestellt hat, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist allein das Urteil der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, die erwähnten Ausführungen seien bezüglich des vorliegenden Falles "nicht von direkter rechtlicher Bedeutung". Angesichts dessen ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dartut, inwiefern die in seinen Augen korrekte Ermittlung und Würdigung dieser Tatumstände zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätte (s. E. 2).
3.3. Schliesslich reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht verkenne den Charakter der Berufung und verschanze sich hinter dem vermeintlichen Ermessensentscheid des Bezirksgerichts. Es behandle die Berufung, ohne dies explizit zu sagen, als kassatorisches Rechtsmittel, für welches das Rügeprinzip gelten soll. Tatsächlich sei die Berufung aber ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine vollumfängliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur erlaube, sondern gebiete. Der Vorwurf läuft ins Leere. Die Pflicht der Berufungsinstanz, sowohl die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Rechtsanwendung der ersten Instanz ohne Beschränkung der Kognition zu prüfen (Art. 310 ZPO), gilt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 311 ZPO) - auch dann, wenn ein Ermessensentscheid zur Diskussion steht. Ob das Obergericht des Kantons Zürich dieser Pflicht zur freien Prüfung nachgelebt hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern lediglich im konkreten Fall verifizieren, soweit die Ausübung des Ermessens eben zur Diskussion steht. Eine Verletzung von Bundesrecht (E. 2) ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Vorinstanz auf eine Literaturstelle ( KURT BLICKENSTORFER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2011, N 10 zu Art. 310 ZPO) verweist,
die gar nicht einschlägig ist, sondern davon handelt, dass die Berufungsinstanz auch die Verletzung von Völkerrecht zu prüfen habe. Damit ist auch dem vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Boden entzogen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf ein neutrales und unparteiisches Gericht verletze.
4.
Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass auf den Sachverhalt gestützt auf Art. 15 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
|
1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
4.1. Das Obergericht geht von einem internationalen Bezug aus, weil die prozessgegenständlichen Äusserungen in Lettland erfolgt seien und Geschäftsvorgänge in Lettland beträfen. Es prüft, welches Recht nach dem schweizerischen IPRG anwendbar ist. Für die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gälten gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
|
1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
|
1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
|
1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
|
1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
Vorschrift in hohem Masse auf das Ermessen des Richters verweise und ihrem Wortlaut zufolge eine Ausnahmeklausel darstelle, die restriktiv anzuwenden ist. Vorausgesetzt sei, dass auf den Sachverhalt grundsätzlich eine reguläre Kollisionsnorm des schweizerischen Rechts anzuwenden wäre, der fragliche Sachverhalt aber nach den gesamten Umständen offensichtlich nur einen geringen Zusammenhang zur Rechtsordnung aufweist, auf die das IPRG verweist, und einen viel engeren zu einer anderen Rechtsordnung.
Mit Blick auf den konkreten Fall pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht bei. Zu Recht habe dieses einen gewichtigen Bezug zum lettischen Recht bejaht, es aber abgelehnt, dem Bezug zur Schweiz eine "offensichtlich nur geringe" Bedeutung im Sinn von Art. 15
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er und die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Er räumt auch ein, dass die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gemäss den in Art. 33 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
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1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
4.3. Zunächst ist klarzustellen, dass sich der Prozess ausschliesslich um den Vorwurf dreht, dass der Beschwerdeführer selbst die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin verletzt habe. Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er in seinem Schriftsatz unterstellt, es sei das Verhalten der lettischen Gesellschaft C.________ zu beurteilen. Verfehlt ist aus demselben Grund auch die These der Beschwerdegegnerin, die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
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1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
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1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
reguläre Kollisionsnorm auf dem kollisionsrechtlichen Grundsatz des engsten Zusammenhangs beruht und der konkrete Sachverhalt so atypisch ist, dass ausnahmsweise das vom Gesetzgeber für die Konkretisierung dieses Grundsatzes gewählte Anknüpfungskriterium diesem Zweck nicht gerecht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage nach dem anwendbaren Recht bei unerlaubten Handlungen: Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates (Art. 133 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
Persönlichkeit des Geschädigten verletzt hat, spielt für die gesetzliche Anknüpfung am Recht des Staates, in welchem Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 133 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 15 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. |
2 | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
|
1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
5.
Umstritten ist die Frage, ob sich die streitigen Äusserungen überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen lassen, dieser also im materiell-rechtlichen Sinne für den Anspruch zuständig ist, den die Beschwerdegegnerin gegen ihn erhebt (Passivlegitimation).
5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge lässt sich anhand der Parteivorbringen vor erster Instanz nicht schlüssig beantworten, ob die im Streit liegenden Äusserungen direkt dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind; eine beweismässige Abklärung dieser umstrittenen Tatsachenfrage sei unterblieben. Das Obergericht ist aber der Meinung, dass es darauf letztlich nicht ankomme. Auch wenn die Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht direkt zugeordnet werden könnten, würde bereits das Gewährenlassen der Verletzung seine Passivlegitimation begründen. Mit anderen Worten wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, nichts unternommen zu haben, um die streitigen Äusserungen zu verhindern oder zu stoppen. Diese "Mitverantwortung" des Beschwerdeführers bejaht sie "gestützt auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen nach der massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung" (s. auch E. 3.1). Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass der Pressedienst der Gesellschaft C.________ der generellen Leitung und Kontrolle des Aufsichtsrates entzogen wäre. Im Gegenteil würden seine Ausführungen ausdrücklich seine Leitungs- und Kontrollfunktion innerhalb
der Gesellschaft C.________ im fraglichen Zeitraum bestätigen. Was den konkreten Fall angeht, stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er ausserstande gewesen wäre, auf den Pressedienst der Gesellschaft C.________ Einfluss zu nehmen, oder auch nur versucht hätte zu verhindern, dass die unbestrittenen Verlautbarungen in den Medien noch länger zugänglich sind. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeit der Pressestelle der Gesellschaft C.________ falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Supervisory Board oder dessen Vorsitzenden, verwirft die Vorinstanz dementsprechend als "nicht hilfreich". Nachdem die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht zu beanstanden sei, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, wenn er sich wiederum dagegen wehre, "nun einfach schweizerisches Recht anzuwenden".
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, für die streitigen Äusserungen verantwortlich zu sein. Er habe stets klargestellt, dass ein Mitglied oder der Präsident des Supervisory Board (Aufsichtsrats) einer lettischen Gesellschaft gerade nicht mit dem Tagesgeschäft einer Gesellschaft befasst ist. Die Tätigkeit eines Aufsichtsrats bestehe in der strategischen Führung und Überwachung der Gesellschaft und erstrecke sich nicht auf Tagesaktivitäten wie die Kontrolle der Pressestelle bzw. deren Publikationen. Als willkürlich taxiert der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die online-Zitate den Schluss zuliessen, diese würden von ihm, dem Beschwerdeführer, stammen bzw. seien mit seiner Bewilligung an die Medien gelangt. Selbst wenn dem so wäre, gehe es nicht an, ihn für die nachweislich nicht von ihm stammende Veröffentlichung verantwortlich zu machen. Immerhin halte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die Zuordnung der fraglichen Äusserungen mit Bezug auf ihn nicht nachgewiesen sei. Zu Recht anerkenne sie auch, dass er die ihm zugeschriebenen Äusserungen stets bestritten habe und nach wie vor bestreite. In der Folge übernehme das Obergericht dann allerdings eine Reihe unbewiesener Behauptungen der
Beschwerdegegnerin, die darin gipfelten, dass sogar die Wahrnehmung von Aktionärsrechten seine Verantwortung begründen soll.
In rechtlicher Hinsicht reklamiert der Beschwerdeführer, das Obergericht führe eine Kausalhaftung der Organe einer noch dazu ausländischen Aktiengesellschaft für Äusserungen ein, die nicht vom Organ, sondern von der Gesellschaft gemacht wurden. Dies sei weder durch Art. 28 ZGB noch durch Art. 133
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
|
1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 139 - 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
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1 | Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: |
a | dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; |
b | dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
c | dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
2 | Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde. |
3 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.84 |
verpflichtet gewesen wäre, ihre Verlautbarungen vorgängig mit dem Aufsichtsratspräsidenten abzusprechen, werde weder von der Vorinstanz begründet noch von der Beschwerdegegnerin behauptet.
Schliesslich besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das schweizerische Recht auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse innerhalb einer Aktiengesellschaft der Republik Lettland "nicht anwendbar sein kann". Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich die Leitungs- und Kontrollfunktionen mit Bezug auf die lettische Gesellschaft C.________ nach der schweizerischen Rechtsordnung richten sollen, erachtet er als gesetzeswidrig. Er beruft sich auf Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
|
1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
5.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
5.3.1. Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 28 ZGB; Urteil 5C.28/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 2a). Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers selbst setzt das Mitwirken aber schon voraus: Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Hierfür genügt es, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; 115 II 440 E. 6a S. 449 f.).
5.3.2. Angesichts der vorigen Ausführungen ist der These des Beschwerdeführers, dass die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB ein aktives Handeln voraussetze, der Boden entzogen. Zu einer Verletzung kann sehr wohl auch ein - wie die Vorinstanz sich ausdrückt - "Gewährenlassen" führen. Sodann steht für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (E. 2) fest, dass sich die streitgegenständlichen Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines aktiven Tuns zuordnen lassen. Als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Beschwerdeführer als Aufsichtsrat mit der generellen Leitung und Kontrolle der Gesellschaft C.________ befasst war, für sich allein genommen noch kein Verhalten sein, das als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung in Frage kommt. Die Position des Beschwerdeführers als Aufsichtsrat ist ein blosser Zustand, der für sich allein nicht zur Folge hat, dass das Verhalten der Gesellschaft dem Organ zugerechnet wird.
Ebenso wenig verträgt es sich mit dem Bundesrecht, wenn das Obergericht die Klage mit der Begründung gutheissen will, der Beschwerdeführer habe nicht gehandelt, obwohl er hätte handeln können. Denn mit dieser Argumentation unterstellt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Auf diese Weise bringt es Elemente ins Spiel, die das Verschulden als subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Wie oben dargelegt, ist das Verschulden des (angeblichen) Verletzers aber gar kein Tatbestandsmerkmal von Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Gesellschaft C.________ ein Ende zu setzen.
5.3.3. Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz ihn verurteile, ohne einschlägige Vorschriften zu nennen oder eine Erklärung dafür zu liefern, inwiefern er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ eine Interventionspflicht verletzt hätte. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er die Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis, dass er als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ gegen die Mitteilungen der Pressestelle hätte einschreiten müssen, der Beschwerdegegnerin aufbürden will. Die Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, hat der Kläger als Opfer zu beweisen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Dazu zählt auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verletzung, der sich im Falle einer Mitwirkung durch Dulden oder Unterlassen nach den dargelegten Regeln beurteilt (E. 5.3.1 a.E.). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Vorinstanz muss sich in einem neuen Entscheid zunächst mit diesen Fragen auseinandersetzen.
5.4. Zu prüfen bleibt, nach dem Recht welchen Staates die Vorinstanz zu beurteilen hat, ob der Beschwerdeführer angesichts der angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ hätte tätig werden müssen.
5.4.1. Die Vorinstanz begnügt sich - wie gesehen bundesrechtswidrig (E. 5.3.2) - mit einem Hinweis auf die Funktion des Beschwerdeführers als "Verwaltungsratspräsident" der Gesellschaft C.________ und orientiert sich damit ausschliesslich an der schweizerischen Rechtsordnung (E. 5.1). Der Beschwerdeführer will die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die Frage einer "Interventionspflicht" gestützt auf Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Organisation der Gesellschaft (Art. 155 Bst. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
|
a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
5.4.2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich des Deliktsstatuts möglichst umfassend: Der gesamte Haftungskomplex, das heisst jede Frage, die sich im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung stellt, soll gemäss Art. 142 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
|
1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
juristische Person wie eine schweizerische für die unerlaubten Handlungen ihrer Organe einstehen solle; für den Geschädigten sei es unzumutbar, sich nur an den Organträger halten zu können, wenn ihm nach schweizerischem Recht auch die Klage gegen die Gesellschaft offenstehe. Diese Anknüpfung am Deliktsstatut soll nach herrschender Meinung allerdings nur bei Verletzung allgemeiner deliktischer Normen, nicht aber dann gelten, wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, zum Beispiel aus der ungerechtfertigten Ausschüttung von Dividenden abgeleitet wird. Diesfalls soll das Gesellschaftsstatut anwendbar sein ( FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 16 f. zu Art. 155
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
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a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 142 - 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
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1 | Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. |
2 | Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
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a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
Vom soeben beschriebenen Szenario unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass hier nicht das Einstehenmüssen der Gesellschaft für eines ihrer Organe (und auch nicht die Haftung eines Organs für das Verhalten der Gesellschaft) zur Diskussion steht, sondern die Frage, ob den beklagten Beschwerdeführer selbst in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ der Vorwurf einer unerlaubten Handlung, hier derjenige eines Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 33 - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. |
2 | Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
5.4.3. Die Differenzierung zwischen der Verletzung allgemeiner deliktischer und spezifisch gesellschaftsrechtlicher Vorschriften im Bereich der deliktischen Haftbarkeit von Gesellschaften für ihre Organe zeigt Folgendes: Auf der Suche nach einer adäquaten Regelung von Lebenssachverhalten mit Berührung zu mehreren Rechtsordnungen ist im Interesse des kollisionsrechtlichen Ideals eines noch engeren bzw. stärkeren Zusammenhangs auch die Zergliederung eines Rechtsinstituts in Kauf zu nehmen, wenn sie eine "bessere" Anknüpfung ermöglicht. Ergibt die Auslegung einer positiven Kollisionsregel, dass Verweisungsbegriff oder Anknüpfung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und vor allem nach dem Zweck der Kollisionsregel nicht auf die zu diskutierende Teilfrage passen, steht der Bildung einer Sonderanknüpfung nichts im Weg ( IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, S. 142 f.). Mit der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem verfolgt Art. 133 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, das dortige Recht in aller Regel nicht kennen und ihr Verhalten auch nicht darauf einstellen (Botschaft, a.a.O., S. 425). Diese Anknüpfung erscheint nachvollziehbar, soweit tatsächlich das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem in Frage steht. Demgegenüber lässt sich mit den dargelegten Überlegungen kaum vernünftig erklären, nach welchem Recht sich bestimmen soll, ob der präsumtive Schädiger seinen Pflichten als Organ einer Gesellschaft nachgekommen ist. Denn für die Rechte und Pflichten des Organs im Verhältnis zu "seiner" Gesellschaft spielt es keine Rolle, welches soziale Umfeld dieses (als Schädiger auftretende) Organ mit dem Geschädigten verbindet. Ebenso wenig kommt es hierfür darauf an, ob Schädiger und Geschädigter mit der Rechtsordnung des Landes vertraut sind, in welchem es zur unerlaubten Handlung kommt. Angesichts des Zwecks von Art. 133 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
Teilfrage sprechen sodann systematische Überlegungen: Stellt das Gesetz in Art. 150 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 150 - 1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten. |
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1 | Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten. |
2 | Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.). |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
|
a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
|
a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
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a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
|
a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
zu unterstellen. Denn der präsumtive Schädiger könnte sich über seine Aufgaben und Funktionen als Organ einer Gesellschaft gar nicht Rechenschaft geben, wenn diese von Fall zu Fall dem Recht des einen oder anderen Staates unterstehen, je nachdem, wo der präsumtiv Geschädigte als Prozessgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
5.4.4. Nach dem Gesagten ist auf die Teilfrage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Medienarbeit der Gesellschaft C.________ im Zusammenhang mit der Blockade eines Teils des Öltransithafens von V.________ durch die Beschwerdegegnerin seinen Pflichten als Aufsichtsrat der Gesellschaft C.________ nachgekommen ist, nach Massgabe von Art. 154 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere: |
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a | die Rechtsnatur; |
b | die Entstehung und den Untergang; |
c | die Rechts- und Handlungsfähigkeit; |
d | den Namen oder die Firma; |
e | die Organisation; |
f | die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; |
g | die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften; |
h | die Haftung für ihre Schulden; |
i | die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
6.
Die Beschwerde erweist sich also als begründet. Das Obergericht wird sich erneut mit der Frage befassen müssen, ob der Beschwerdeführer zur Klage der Beschwerdegegnerin wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit passivlegitimiert ist. Damit erübrigt es sich, auf die umstrittenen Äusserungen im Einzelnen einzugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2014 ist aufzuheben, die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn